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Mauerwerksrisse im Erdgeschoss durch einwirkende Bodenmechanik

Wie bereits in den vergangenen Tagen auf unseren diversen Kanälen bekannt gegeben wurde, liegt uns ein weiteres zu bewertendes Gebäude mit Mauerwerksrissen vor.

Bei dem hier zu bewertenden Objekt, handelt es sich um ein massiv erstelltes Fertighaus aus dem Jahre 1979.

Zu Zeitpunkt des Erwerbes der Immobilie wurde dieses mit einem Baugutachter begangen und keine Mängel dieser Art festgestellt.

Erst im Jahre 2015 konnten die ersten Rissflanken nach Angaben des Eigentümers festgestellt werden.

Schadensbild

An der südwestlichen Gebäudeaußenecke des Objektes wurden innen sowie außen diagonale und waagerecht verlaufende Risse im Erdgeschoss festgestellt.

Auf der diagonal gegenüberliegenden Gebäudeecke hingegen lagen waagerechte Risse in der Lagerfuge einer Sichtschutzwand der Terrassenanlage und Gebäudemauerwerk vor.

Gleichermaßen waren umlaufende horizontale Risse in unterschiedlicher Qualität und Quantität an den Außenwänden im Keller- und Erdgeschoss Nahe der Geschossdecke unterhalb dieser festzustellen.

Derzeitiger Untersuchungsstand

An Hand der Rissverläufe war bereits im ersten Ortstermin zu erkennen, dass die Schadensursache durch einwirkende Bodenmechanik verursacht wurde.

Durch den abgesackten Bereich an der Terrassenanlage sowie den diagonal verlaufenden Rissflanken an der gegenüberliegenden Gebäudeecke, war von einer Verdichtung und/oder Schrumpfung des Bodens auszugehen.

Durch das im Nachgang beauftragte Bodengutachten, war nunmehr zu erkennen, dass durch den Bodenaufbau setzungsempfindliche Lehme vorhanden waren.

Bei schwankenden Grundwasserständen, war somit ein weiteres fortschreiten von Setzungen nicht mehr ausgeschlossen.

Weitere Vorgehensweise

Nachfolgend wird nunmehr in Abstimmung mit dem Tragwerksplaner die Lasten des Bestandsgebäudes ermittelt einschl. der daraus resultierenden Erdpressungen.

Um dann die weiteren Instandsetzungsmaßnahmen und Bodenverbesserungen mit dem Bodengutachter abgestimmt.

Weiterhin wurde im Zeitraum der Datenermittlung festgestellt, dass durch das nachbarschaftliche Grundstück ein Rohrbruch einer Zuwasserleitung vorlag. In wie weit dieser schadensverursachend war, konnte derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

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